Art. 51 – Jährliche Überprüfungssitzung

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Von 2016 bis einschließlich 2023 wird jährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat organisiert, um die Leistung eines jeden Programms zu überprüfen; dabei finden der jährliche Durchführungsbericht und gegebenenfalls die Anmerkungen und Empfehlungen der Kommission Berücksichtigung.
(2)Die jährliche Überprüfungssitzung kann mehr als ein Programm abdecken. In den Jahren 2017 und 2019 deckt die jährliche Überprüfungssitzung alle Programme in dem Mitgliedstaat ab und trägt darüber hinaus den vom Mitgliedstaat in diesen Jahren im Einklang mit Artikel 52 eingereichten Fortschrittsberichten Rechnung.
(3)Abweichend von Absatz 1 können der Mitgliedstaat und die Kommission übereinkommen, für ein Programm außerhalb der Jahre 2017 und 2019 keine jährlichen Überprüfungssitzungen zu organisieren.
(4)Den Vorsitz bei der jährlichen Überprüfungssitzung führt die Kommission oder der Mitgliedstaat, wenn er dies wünscht, gemeinsam mit der Kommission.
(5)Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass Bemerkungen der Kommission in Bezug auf Probleme, die sich wesentlich auf die Durchführung des Programms auswirken, nach der jährlichen Überprüfungssitzung angemessen weiterverfolgt werden, und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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