Art. 48 – Zusammensetzung des Begleitausschusses

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Zusammensetzung des Begleitausschusses, sofern sich der Begleitausschuss aus den zuständigen einzelstaatlichen Behörden und zwischengeschalteten Stellen und Vertretern der Partner nach Artikel 5 zusammensetzt. Die Vertreter der Partner werden von den jeweiligen Partnern in transparenten Verfahren ausgewählt, um Mitglieder des Begleitausschusses zu werden. Jedes Mitglied des Begleitausschusses kann stimmberechtigt sein. Über die Zusammensetzung des Begleitausschusses eines Programms im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" entscheiden die an dem Programm beteiligten Mitgliedstaaten und Drittstaaten, wenn diese sich einverstanden erklärt haben, an dem Programm für Zusammenarbeit mitzuwirken. Dem Begleitausschuss gehören relevante Vertreter dieser Mitgliedstaaten und Drittstaaten an. Dem Begleitausschuss können auch Vertreter des EVTZ angehören, die mit dem Programm zusammenhängende Tätigkeiten im Programmgebiet ausführen.
(2)Die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses wird veröffentlicht.
(3)Die Kommission nimmt in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.
(4)Trägt die EIB zu einem Programm bei, so kann sie in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teilnehmen.
(5)Den Vorsitz im Begleitausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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