Art. 47 – Begleitausschuss

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss der Kommission zur Annahme eines Programms richtet der Mitgliedstaat gemäß seinem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde einen Ausschuss zur Begleitung der Durchführung des Programms ein (im Folgenden "Begleitausschuss"). Es ist zulässig, dass ein Mitgliedstaat für mehr als ein aus den ESI-Fonds kofinanziertes Programm einen einzigen Begleitausschuss einsetzt.
(2)Jeder Begleitausschuss gibt sich im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats seine Geschäftsordnung und nimmt sie an.
(3)Im Fall eines Programms im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" wird der Begleitausschuss innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über den Beschluss zur Genehmigung des Programms für die Zusammenarbeit von den an dem Programm für die Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten und Drittstaaten eingerichtet, wenn diese sich einverstanden erklärt haben, an dem Programm für die Zusammenarbeit im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde mitzuwirken. Dieser Begleitausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und nimmt sie an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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