Art. 44 – Wiederverwendung von Mitteln, die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, bis zum Ablauf des Förderzeitraums

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Mittel, die aus Investitionen oder aus der Freigabe von für Garantieverträge gebundenen Mitteln zurück an Finanzinstrumente geflossen sind, einschließlich Kapitalrückzahlungen und -gewinne oder andere Erträge oder Renditen, wie Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, und die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, werden bis zum benötigten Betrag und in der in den einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen vereinbarten Reihenfolge für folgende Zwecke wiederverwendet: a) weitere Investitionen durch dasselbe oder ein anderes Finanzinstrument, im Einklang mit den spezifischen Zielen, die in einer Priorität festgelegt wurden; b) gegebenenfalls vorrangige Vergütung der privaten oder öffentlichen Investoren, die nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors tätig sind und die parallel zu der Unterstützung durch die ESI-Fonds für das Finanzinstrument ebenfalls Mittel zur Verfügung stellen oder sich auf der Ebene der Endbegünstigten an den Investitionen beteiligen; c) gegebenenfalls Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten und Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments. Die Notwendigkeit und der Umfang einer vorrangigen Vergütung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b werden in der Ex-ante-Bewertung festgelegt. Die vorrangige Vergütung darf nicht über dem Betrag liegen, der notwendig ist, um Anreize für die parallele Bereitstellung privater Mittel zu schaffen, und darf nicht bewirken, dass die nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors tätigen privaten oder öffentlichen Investoren eine zu hohe Vergütung erhalten. Die Angleichung der Zinsen wird durch eine angemessene Risiko- und Gewinnbeteiligung gewährleistet und erfolgt nach normalen wirtschaftlichen Grundsätzen und ist mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar.
(2)Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass über die Verwendung der Mittel aus Absatz 1 angemessen Buch geführt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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