Art. 43 – Zinsen und andere dank der Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds erwirtschaftete Erträge

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Die aus den ESI-Fonds an Finanzinstrumente gezahlten Mittel werden in Konten bei Finanzinstitutionen in Mitgliedstaaten eingezahlt und vorübergehend gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung investiert.
(2)Zinsen oder andere Erträge, die auf die Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, werden für denselben Zweck wie die ursprüngliche Unterstützung aus den ESI-Fonds – nämlich unter anderem für die Erstattung von angefallenen Verwaltungskosten oder die Zahlung von Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments gemäß Artikel 42 Absatz 1Unterabsatz 1 Buchstabe d und gemäß Artikel 42 Absatz 2 gezahlte Kosten – entweder im selben Finanzinstrument oder aber – nach Abwicklung des Finanzinstruments – in anderen Finanzinstrumenten oder Unterstützungsarten im Einklang mit den in einer Priorität festgelegten spezifischen Zielen verwendet, und zwar bis zum Ablauf des Förderzeitraums.
(3)Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass über die Verwendung der Zinsen und anderer Erträge angemessen Buch geführt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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