Art. 40 – Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Die im Einklang mit Artikel 124 dieser Verordnung für den ERDF, den Kohäsionsfonds, den ESF und den EMFF sowie mit Artikel 65 der ELER-Verordnung für den ELER benannten Stellen führen keine Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben aus, in denen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Finanzinstrumente in Anspruch genommen werden. Diese benannten Stellen erhalten regelmäßige Kontrollberichte von den mit dem Einsatz dieser Finanzinstrumente betrauten Stellen.
(2)Die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen führen keine Prüfungen von Vorhaben, die nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Finanzinstrumente in Anspruch nehmen, und der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten durch. Sie erhalten regelmäßige Kontrollberichte von den in den Vereinbarungen zur Einrichtung dieser Finanzinstrumente benannten Prüfern.
(3)Die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen können Prüfungen auf Ebene der Endbegünstigten nur dann durchführen, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen eintreten: a) Dokumente, die die Unterstützung von Endbegünstigten durch das Finanzinstrument und seinen Einsatz für die vorgesehenen Zwecke im Einklang mit dem anwendbaren Recht belegen, sind weder auf der Ebene der Verwaltungsbehörde noch auf der Ebene der Stellen, die für die Anwendung von Finanzinstrumenten zuständig sind, verfügbar; b) es gibt Hinweise dafür, dass die verfügbaren Unterlagen auf der Ebene der Verwaltungsbehörde oder der Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, keine wahrheitsgemäßen und genauen Aufzeichnungen der geleisteten Förderung enthalten.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 149 in Bezug auf die Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b – worunter die von den Verwaltungs- und Prüfbehörden durchzuführende Kontrollen, Vorkehrungen für die Aufbewahrung von Unterlagen, mit Unterlagen zu belegende Angaben, Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfmodalitäten fallen – zu erlassen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig von diesen delegierten Rechtsakten bis zum 22. April 2014 in Kenntnis.
(5)Die Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass Dokumente dazu zur Verfügung stehen, und erlegen den Endbegünstigten keine Aufbewahrungspflichten auf, die über das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Maß hinausgehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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