(1)Bei der Anwendung von Artikel 37 können die Verwaltungsbehörden folgenden Finanzinstrumenten einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen: a) auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt durch die Kommission verwaltet werden; b) auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichteten Finanzinstrumenten, die von oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwaltet werden.
(2)Die Beiträge aus den ESI-Fonds zu den Finanzinstrumenten im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe a werden auf separaten Konten verbucht und im Einklang mit den Zielen der jeweiligen ESI-Fonds zur Unterstützung von Maßnahmen und Endbegünstigten in Übereinstimmung mit dem Programm bzw. den Programmen, aus dem/denen der Beitrag erfolgt, eingesetzt.
Beiträge zu den Finanzinstrumenten gemäß Unterabsatz 1 sind an die Einhaltung dieser Verordnung gebunden, sofern Ausnahmen nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
Unterabsatz 2 lässt die Regelungen für die Einrichtung und das Funktionieren der Finanzinstrumente im Rahmen der Haushaltsordnung unberührt, sofern diese den Regelungen dieser Verordnung nicht widersprechen.
In letzterem Fall ist diese Verordnung maßgebend.
(3)Bei Finanzinstrumenten nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Verwaltungsbehörde den folgenden Finanzinstrumenten einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen: a) Finanzinstrumenten, die die Standardvorschriften und -bedingungen der Kommission einhalten, im Einklang mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes; b) bereits existierenden oder neu geschaffenen Finanzinstrumenten, die speziell konzipiert wurden, um die spezifischen Ziele zu erreichen, die in der maßgeblichen Priorität festgelegt sind.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Standardvorschriften und -bedingungen, denen die Finanzinstrumente nach Unterabsatz 1 Buchstabe a zu entsprechen haben.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Bei der Unterstützung von Finanzinstrumenten nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Verwaltungsbehörde: a) in das Kapital bestehender oder neu geschaffener juristischer Personen investieren – auch solcher, die aus anderen ESI-Fonds finanziert werden, – die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente im Einklang mit den Zielen des entsprechenden ESI-Fonds betraut sind und Durchführungsaufgaben übernehmen werden; die Unterstützung solcher juristischer Personen wird gemäß Artikel 37 und in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Verordnung auf die für die Durchführung neuer Investitionen notwendigen Beträge begrenzt; b) die folgenden Stellen mit der Durchführung der Aufgaben betrauen: i) die EIB; ii) internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder in einem Mitgliedstaat eingerichtete Finanzinstitutionen, die das Erreichen des öffentlichen Interesses unter der Kontrolle einer Behörde zum Ziel haben; iii) eine Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts; oder c) die Aufgaben direkt ausführen, falls die Finanzinstrumente ausschließlich aus Darlehen oder Garantien bestehen.
In diesem Fall gilt die Verwaltungsbehörde als Begünstigter gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 10.
Beim Einsatz des Finanzinstruments tragen die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Stellen dafür Sorge, dass das geltende Recht eingehalten wird, einschließlich der Vorschriften für ESI-Fonds, staatliche Beihilfen, Vergabe öffentlicher Aufträge und einschlägiger Standards sowie der geltenden Rechtsvorschriften zur Prävention der Geldwäsche und zur Bekämpfung des Terrorismus und der Steuerhinterziehung.
Diese Stellen dürfen nicht in Gebieten niedergelassen sein, deren Gerichte bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten, und dürfen nicht mit Einrichtungen Geschäftsbeziehungen unterhalten, die in solchen Gebieten errichtet wurden; sie setzen diese Anforderungen in ihren Verträgen mit ausgewählten Finanzmittlern um.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von zusätzlichen spezifischen Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit der Durchführung von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sowie der diesbezüglichen Auswahlkriterien und Produkte, die durch Finanzinstrumente im Einklang mit Artikel 37 zur Verfügung gestellt werden können, zu erlassen.
Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig bis zum 22.
April 2014 von diesen delegierten Rechtsakten in Kenntnis.
(5)Die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Stellen können beim Einsatz der Dachfonds auch Teile der Durchführung an Finanzmittler abtreten, soweit sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass die Finanzmittler die Kriterien aus Artikel 140 Absätze 1, 2 und 4 der Haushaltsordnung erfüllen.
Die Finanzmittler werden auf Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden.
(6)Die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten, mit Durchführungsaufgaben betrauten Stellen eröffnen in eigenem Namen und stellvertretend für die Verwaltungsbehörde Treuhandkonten oder richten das Finanzinstrument als separaten Verwaltungsblock innerhalb der Finanzinstitution ein.
Im Falle eines getrennten Verwaltungsblocks wird ein Buchführungsunterschied zwischen in das Finanzinstrument investierten Programmressourcen und anderen in der Finanzinstitution verfügbaren Ressourcen gemacht.
Die Aktiva auf Treuhandkonten und in solchen separaten Verwaltungsblocks werden im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach den einschlägigen Aufsichtsregeln verwaltet und weisen eine angemessene Liquidität auf.
(7)Wird ein Finanzinstrument nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b eingesetzt, werden die Bedingungen für Beiträge aus Programmen zu den Finanzinstrumenten vorbehaltlich der Einsatzstruktur des Finanzinstruments in Finanzierungsvereinbarungen gemäß Anhang III auf den folgenden Ebenen festgelegt: a) gegebenenfalls zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Dachfonds ausführenden Stelle und b) zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertreter der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Dachfonds ausführenden Stelle und der das Finanzinstrument ausführenden Stelle.
(8)Bei nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c eingesetzten Finanzinstrumenten werden die Bedingungen für Beitrage aus Programmen zu den Finanzinstrumenten in einem Strategiedokument gemäß Anhang IV festgelegt und vom Begleitausschuss geprüft.
(9)Nationale öffentliche und private Beiträge, einschließlich gegebenenfalls in Artikel 37 Absatz 10 genannter Sachleistungen, können auf der Ebene des Dachfonds, auf der Ebene des Finanzinstruments oder auf der Ebene der Endbegünstigten im Einklang mit fondsspezifischen Regelungen bereitgestellt werden.
(10)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen hinsichtlich der Einzelheiten der Regelungen für den Transfer und die Verwaltung der Programmbeiträge, die von den in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Stellen verwaltet werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025
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