Art. 35 – Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch die ESI-Fonds

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Unterstützung für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch die betreffenden ESI-Fonds umfasst: a) die Kosten der vorbereitenden Unterstützung, bestehend aus Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie zur lokalen Entwicklung. Diese Kosten können einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Posten umfassen: i) Schulungsmaßnahmen für lokale Interessensgruppen; ii) Studien über das betreffende Gebiet; iii) Kosten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung, einschließlich Beratungskosten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konsultation von Interessengruppen zur Vorbereitung der Strategie; iv) administrative Kosten (Betriebs- und Personalkosten) einer Organisation, die vorbereitende Unterstützung während der Vorbereitungsphase beantragt; v) Unterstützung kleiner Pilotprojekte. Eine solche vorbereitende Unterstützung kann unabhängig davon beantragt werden, ob die von der lokalen Aktionsgruppe erstellte, von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung, der die Unterstützung zugutekommt, durch den gemäß Artikel 33 Absatz 3 eingerichteten Auswahlausschuss für die Förderung ausgewählt wird. b) die Durchführung der Vorhaben im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung; c) die Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der lokalen Aktionsgruppe; d) die mit der Verwaltung der Durchführung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung verbundenen laufenden Kosten, wozu die Betriebskosten, die Personalkosten, die Schulungskosten, die mit der Öffentlichkeitsarbeit verbundenen Kosten, die Finanzkosten sowie die mit der Begleitung und Bewertung dieser Strategie gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe g verbundenen Kosten gehören; e) die Sensibilisierung für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.
(2)Die für die laufenden Kosten und die Sensibilisierung nach Absatz 1 Buchstaben d und e gewährte Unterstützung darf 25 % der im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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