Art. 32 – Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung werden aus dem ELER unterstützt, als "lokale Entwicklung LEADER" bezeichnet und können aus dem EFRE, dem ESF oder dem EMFF unterstützt werden. Für die Zwecke dieses Kapitels werden diese Fonds im Folgenden als "betroffene ESI-Fonds" bezeichnet.
(2)Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung: a) konzentrieren sich auf bestimmte, Regionen nachgeordnete Gebiete; b) werden durch lokale Aktionsgruppen, die sich aus Vertretern lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen zusammensetzen, betrieben; dabei sind auf der Ebene der Beschlussfassung weder Behörden im Sinne der nationalen Vorschriften noch eine einzelne Interessengruppe mit mehr als 49 % der Stimmrechte vertreten; c) werden auf Gebietsebene mit integrierten und multisektoralen Strategien für lokale Entwicklung umgesetzt; d) sind so konzipiert, dass lokalen Bedürfnissen und lokal vorhandenem Potenzial Rechnung getragen wird, und umfassen – je nach lokalen Verhältnissen – innovative Merkmale, Vernetzung und gegebenenfalls Zusammenarbeit.
(3)Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung aus den betroffenen ESI-Fonds wird unter den betroffenen ESI-Fonds abgestimmt und koordiniert. Dies wird unter anderem durch eine Koordinierung des Aufbaus von Kapazitäten und der Auswahl, Genehmigung und Finanzierung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung und lokalen Aktionsgruppen gewährleistet.
(4)Legt der nach Artikel 33 Absatz 3 eingerichtete Ausschuss zur Auswahl der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung fest, dass für die Umsetzung der ausgewählten, von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung Mittel aus mehreren Fonds notwendig sind, kann er gemäß den nationalen Vorschriften und Verfahren einen federführenden Fonds bestimmen, der sämtliche Betriebs- und Sensibilisierungskosten nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben d und e für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung trägt.
(5)Aus den betroffenen ESI-Fonds unterstützte von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung werden im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten des/der entsprechenden Programms/Programme im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen des betroffenen ESI-Fonds durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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