Art. 33 – Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategien für lokale Entwicklung

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Eine von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung umfasst mindestens Folgendes: a) die Festlegung des Gebiets und der Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden; b) eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und -potenzials für das Gebiet, einschließlich einer Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken; c) eine Beschreibung der Strategie und ihrer Ziele, eine Erläuterung der integrierten und innovativen Merkmale der Strategie und eine Rangfolge der Ziele, einschließlich messbarer Zielvorgaben für Output oder Ergebnisse. Die Zielvorgaben für Ergebnisse können qualitativ oder quantitativ ausgedrückt werden. Die Strategie stimmt mit den relevanten Programmen aller betroffenen ESI-Fonds, die daran beteiligt sind, überein; d) eine Beschreibung der Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in die Entwicklung der Strategie; e) einen Aktionsplan zur Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele in Maßnahmen; f) eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Verwaltung und die Begleitung der Strategie, in der die Kapazität der lokalen Aktionsgruppe zur Umsetzung der Strategie verdeutlicht wird, und eine Beschreibung der speziellen Vorkehrungen für die Bewertung; g) den Finanzierungsplan für die Strategie, der auch die geplanten Zuweisungen jedes der betroffenen ESI-Fonds enthält.
(2)Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Auswahl der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung fest.
(3)Die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung werden von einem zu diesem Zweck von der bzw. den zuständigen Verwaltungsbehörde(n) eingerichteten Ausschuss ausgewählt und von der bzw. den zuständigen Verwaltungsbehörde(n) genehmigt.
(4)Die erste Runde der Auswahl der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung wird innerhalb von zwei Jahren nach der Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung abgeschlossen. Die Mitgliedstaaten können nach diesem Zeitpunkt, jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2017, weitere von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategien für lokale Entwicklung auswählen.
(5)Im Beschluss über die Genehmigung einer von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung werden die Mittelzuweisungen aus jedem der betroffenen ESI-Fonds festgehalten. Im Beschluss sind darüber hinaus die Zuständigkeiten für die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben im Programm oder den Programmen in Bezug auf die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung dargelegt.
(6)Die Bevölkerung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gebiets darf nicht weniger als 10 000 und nicht mehr als 150 000 Einwohner betragen. Jedoch kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen und auf der Grundlage eines Vorschlags eines Mitgliedstaates diese Bevölkerungsgrenzen in ihrem Beschluss nach Artikel 15 Absatz 2 oder 3 zur Genehmigung bzw. Änderung der Partnerschaftsvereinbarung im Falle dieses Mitgliedstaats annehmen oder ändern; dies kann erfolgen, um spärlich oder dicht besiedelte Gebiete zu berücksichtigen oder um sicherzustellen, dass der territoriale Zusammenhalt von Gebieten gewährleistet wird, in denen von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategien für lokale Entwicklung Anwendung finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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