Art. 30 – Änderung der Programme

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Von einem Mitgliedstaat eingereichte Änderungsersuchen zu Programmen sind ordnungsgemäß zu begründen und legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen am Programm voraussichtlich auf das Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und die spezifischen, im Programm definierten Ziele auswirken werden; diese Verordnung und die fondsspezifischen Regelungen sowie die in den Artikeln 5, 7 und 8 genannten bereichsübergreifenden Grundsätze und die Partnerschaftsvereinbarung werden hierbei berücksichtigt. Begleitet werden sie von dem überarbeiteten Programm.
(2)Die Kommission bewertet die im Einklang mit den nach Absatz 1 übermittelten Informationen und berücksichtigt dabei die Begründung des Mitgliedstaats. Die Kommission kann innerhalb eines Monats nach der Einreichung des überarbeiteten Programms Anmerkungen vorbringen und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung. Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen genehmigt die Kommission so bald wie möglich, spätestens aber drei Monate nach der Einreichung durch den Mitgliedstaat Anträge auf Änderung eines Programms, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde in angemessener Weise Rechnung getragen. Betrifft die Änderung eines Programms die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii, iv und vi in der Partnerschaftsvereinbarung vorgesehenen Informationen, so stellt die Genehmigung der Änderung des Programms durch die Kommission gleichzeitig eine Genehmigung der sich daraus ergebenden Überprüfung der Informationen in der Partnerschaftsvereinbarung dar.
(3)Abweichend von Absatz 2 bringt die Kommission im Falle eines Änderungsersuchens, das ihr mit dem Ziel einer Neuzuweisung der leistungsbezogenen Reserve im Anschluss an eine Leistungsüberprüfung vorgelegt wurde, nur dann Anmerkungen vor, wenn sie der Auffassung ist, dass die vorgeschlagene Zuweisung nicht im Einklang mit den geltenden Regelungen steht, nicht den Entwicklungsanforderungen des Mitgliedstaats oder der Region Rechnung trägt oder ein bedeutendes Risiko besteht, dass die Ziele und Vorgaben des Vorschlags nicht verwirklicht werden können. Die Kommission billigt das Änderungsersuchen zu einem Programm so bald wie möglich, spätestens aber zwei Monate nach der Übermittlung des Ersuchens durch den Mitgliedstaat, sofern den Anmerkungen der Kommission angemessen Rechnung getragen wurde. Die Billigung der Programmänderung durch die Kommission stellt gleichzeitig die Billigung der entsprechenden Überarbeitung der Angaben in der Partnerschaftsvereinbarung dar.
(4)Abweichend von Absatz 2 können in der EMFF-Verordnung spezifische Verfahren zur Änderung der operationellen Programme festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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