Art. 41 – Zahlungsanträge, auch betreffend Ausgaben für Finanzinstrumente

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Hinsichtlich der Finanzinstrumente aus Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und der Finanzinstrumente aus Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b, die im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a und b durchgeführt werden, werden zeitlich gestaffelte Anträge auf Zwischenzahlungen für an das Finanzinstrument gezahlte Programmbeiträge während des Förderzeitraums nach Artikel 65 Absatz 2 (im Folgenden "Förderzeitraum") unter folgenden Bedingungen eingereicht: a) Der an das Finanzinstrument gezahlte Betrag des Programmbeitrags, der in jedem während des Förderzeitraums eingereichten Antrag auf Zwischenzahlung enthalten ist, darf höchstens 25 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung für das Finanzinstrument festgelegten Programmbeiträge für Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d betragen, die während des Förderzeitraums voraussichtlich gezahlt werden. Anträge auf Zwischenzahlungen, die nach dem Förderzeitraum eingereicht werden, enthalten den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Sinne des Artikels 42; b) Jeder Antrag auf Zwischenzahlungen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes kann sich auf bis zu 25 % des Gesamtbetrags der nationalen Kofinanzierung im Sinne des Artikels 38 Absatz 9 beziehen, der während des Förderzeitraums voraussichtlich an das Finanzinstrument gezahlt oder auf Ebene der Endbegünstigten für Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d verwendet wird; c) Nachfolgende Anträge auf Zwischenzahlungen können während des Förderzeitraums nur gestellt werden, wenn i) beim zweiten Antrag auf Zwischenzahlung mindestens 60 % des im ersten Antrag auf Zwischenzahlung enthaltenen Betrags als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ausgegeben worden sind; ii) beim dritten und jedem nachfolgenden Antrag auf Zwischenzahlung mindestens 85 % des in den vorangegangenen Anträgen auf Zwischenzahlung enthaltenen Betrags als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ausgegeben worden sind; d) In jedem Antrag auf Zwischenzahlung, der Ausgaben im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten enthält, werden der Gesamtbetrag der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge und die als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d gezahlten Beträge separat ausgewiesen. Bei Abschluss eines Programms enthält der Antrag auf Restzahlung den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 42.
(2)Hinsichtlich der im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c durchgeführten Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b enthalten die Anträge auf Zwischenzahlungen bzw. auf Restzahlung den Gesamtbetrag der von der Verwaltungsbehörde zwecks Investitionen bei Endbegünstigten vorgenommenen Zahlungen im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a und b.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung der Regelungen zur Wiedereinziehung von Zahlungen an die Finanzinstrumente und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungsanträge zu erlassen.
(4)Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, Durchführungsrechtsakte zur Annahme der Muster, die zu verwenden sind, wenn zusammen mit den Zahlungsanträgen zusätzliche Informationen zu den Finanzinstrumenten bei der Kommission eingereicht werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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