Art. 75 – Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Informationen über die Benennung der für die Verwaltung und Kontrolle zuständigen Stellen, der von diesen benannten Stellen im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung jährlich vorgelegten Dokumente, der Kontrollberichte, der jährlichen Durchführungsberichte und von den nationalen und Unionsstellen durchgeführten Prüfungen, vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, die dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen entsprechen, und dass diese Systeme während der Programmdurchführung wirksam funktionieren.
(2)Bedienstete der Kommission oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission können Vor-Ort-Prüfungen oder -Kontrollen vornehmen, wenn dies, mit Ausnahme von dringenden Fällen, mindestens 12 Werktage im Voraus bei der zuständigen nationalen Behörde angekündigt wurde. Die Kommission beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Folgendem Rechnung trägt: der Notwendigkeit, unnötige Verdoppelungen der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen oder Kontrollen u vermeiden, dem Umfang des Risikos für den Haushalt der Union sowie der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand der Begünstigten im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen auf ein Mindestmaß zu verringern. Solche Prüfungen oder Kontrollen können insbesondere Überprüfungen des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in einem Programm oder einem Programmteil, in Vorhaben und eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Vorhaben oder Programme umfassen. An solchen Prüfungen oder Kontrollen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des Mitgliedstaats teilnehmen. Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen oder -Kontrollen ermächtigt sind, haben ungeachtet des jeweiligen Speichermediums Zugang zu allen notwendigen Aufzeichnungen, Dokumenten und Metadaten im Zusammenhang mit aus den ESI-Fonds unterstützten Vorhaben oder den Verwaltungs- und Kontrollsystemen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Anfrage diese Aufzeichnungen, Dokumente und Metadaten zur Verfügung. Die in diesem Absatz genannten Befugnisse lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt sind. Insbesondere nehmen die Bediensteten und die bevollmächtigten Vertreter der Kommission nicht an Ortsbegehungen oder an der Befragung von Personen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften teil. Diese Bediensteten und bevollmächtigten Vertreter haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen, unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und unter voller Einhaltung der Grundrechte der betroffenen Rechtssubjekte.
(3)Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, um das wirksame Funktionieren seines Verwaltungs- und Kontrollsystems sicherzustellen oder um die Richtigkeit der Ausgaben im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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