ErwGr. 105

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Insbesondere um die Multiplikatorwirkung von Unionsmitteln zu steigern, ist es notwendig, die Kriterien für die Ausdifferenzierung des Kofinanzierungssatzes für die Unterstützung der Prioritätsachsen aus den Fonds festzulegen. Um die Einhaltung des Grundsatzes der Kofinanzierung durch öffentliche oder private nationale Mittel in angemessener Höhe sicherzustellen, müssen zudem für jede Regionenkategorie Obergrenzen für die Kofinanzierungssätze festgelegt werden, die der Fondsbeitrag nicht überschreiten darf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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