ErwGr. 108

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Die Verwaltungsbehörde trägt die Hauptverantwortung für den wirksamen, effizienten Einsatz der Fonds und des EMFF; sie übernimmt daher zahlreiche Funktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Begleitung des Programms, der finanziellen Abwicklung und Finanzkontrolle sowie der Projektauswahl. Dementsprechend sollten die Zuständigkeiten und Funktionen der Verwaltungsbehörde festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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