ErwGr. 123

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu folgenden Punkten zu erlassen: Europäischer Verhaltenskodex für Partnerschaften; Ergänzungen und Änderungen der Abschnitte 4 und 7 des GSR; Regelungen für die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung; spezifische Regelungen für den Kauf von Grundstücken und die Kombination von technischer Hilfe und Finanzinstrumenten; die Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit der Durchführung von Finanzinstrumenten betrauten Stellen; die Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten; die Wiedereinziehung von Zahlungen an die Finanzinstrumente und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungsanträge, die Einrichtung eines Systems zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für Finanzinstrumente; die spezifischen Regelungen für die Kriterien für die Bestimmung von Verwaltungskosten und -gebühren auf der Grundlage von Leistung und der geltenden Grenzwerte sowie von Regelungen für die Erstattung von kapitalisierten Verwaltungskosten und -gebühren für eigenkapitalbasierte Instrumente und Kleinstkredite; die Anpassung des Pauschalsatzes für Vorhaben in bestimmten Sektoren, die Nettoeinkünfte erzeugen, sowie die Festlegung der Pauschalsätze für bestimmte Sektoren und Teilsektoren in den Bereichen IKT, Forschung,
Entwicklung und Innovation und Energieeffizienz und zur Hinzufügung von Sektoren oder Teilsektoren; der Methode zur Berechnung des gegenwärtigen Werts der ermäßigten Nettoeinnahmen für Einnahmen schaffende Vorhaben; zusätzliche Regeln für die Ersetzung von Begünstigten im Rahmen von ÖPP-Verfahren; in ÖPP-Vereinbarungen aufzunehmende Mindestanforderungen, die für die Anwendung einer Ausnahme erforderlich sind; Festlegung des Pauschalsatzes für indirekte Kosten für Zuschüsse auf der Grundlage bestehender Methoden und den entsprechenden anwendbaren Sätzen in den Politiken der Union; die bei der Durchführung einer Qualitätsüberprüfung eines Großprojekts zu verwendende Methodik; die Kriterien für die Bestimmung der Fälle von zu meldenden Unregelmäßigkeiten; die zu übermittelnden Daten und die geltenden Bedingungen und Verfahren, nach denen bestimmt wird, ob nicht wiedereinziehbare Beträge von den Mitgliedstaaten zu erstatten sind; die im Rahmen der von den Verwaltungsbehörden einzurichtenden Überwachungssysteme zu erfassenden und elektronisch zu speichernden Daten, die Mindestanforderungen an den Prüfpfad; der Geltungsbereich und der Inhalt von Prüfungen und die Methoden für die Auswahl von Stichproben; die Verwendung von im Rahmen von Prüfungen erhobenen Daten, die Kriterien zur Bestimmung von gravierenden Mängeln in der wirksamen Funktionsweise von Verwaltungs- und Kontrollsystemen, zur Festlegung der Höhe der anzuwendenden finanziellen Berichtigungen und zur Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierten finanziellen Berichtigungen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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