ErwGr. 126

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Damit die Mitgliedstaaten die notwendigen Beiträge leisten und besser eingebunden werden, wenn die Kommission ihre Durchführungsbefugnisse mit Blick auf die Durchführung dieser Verordnung in bestimmten besonders sensiblen Politikbereichen im Zusammenhang mit den ESI-Fonds wahrnimmt, und um die Stellung der Mitgliedstaaten beim Erlass einheitlicher Bedingungen in dieser Hinsicht oder anderen exekutiven Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen oder potenziell erheblichen Folgen für die Volkswirtschaft, den Staatshaushalt oder das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung der Mitgliedstaaten zu stärken, sollten die Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Methoden für die Bereitstellung von Informationen über die Förderung der Klimaschutzziele, die Regelungen zu Sicherstellung einer einheitlichen Herangehensweise bei der Festsetzung der Etappenziele und Ziele für jede Priorität im Leistungsrahmen und zur Bewertung, ob diese Etappenziele und Ziele erreicht wurden, die Standardvorschriften und -bedingungen für die Begleitung von Finanzinstrumenten, die Einzelheiten der Regelungen für den Transfer und die Verwaltung der Programmbeiträge, die von Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, verwaltet werden, ein Muster der Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf die gemeinsame unbegrenzte Garantie und die Verbriefung der Finanzierungsinstrumente für KMU, die Muster, die bei der Einreichung zusätzlicher Informationen zu den Finanzinstrumenten zusammen mit den Zahlungsanträgen bei der Kommission und bei der Berichterstattung über Finanzinstrumente an die Kommission zu verwenden sind, die Bedingungen für das elektronische System zum Datenaustausch für die Verwaltung und die Kontrolle, die Nomenklatur, auf deren Grundlage die Interventionskategorien hinsichtlich der Prioritätsachsen
in operationellen Programmen festgelegt werden, das Format für die Mitteilung des ausgewählten Großprojekts, die technischen Merkmale von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für das Vorhaben und Instruktionen zur Erstellung des Logos und die Festlegung seiner Standardfarben, das Muster, das bei der Einreichung der Finanzdaten an die Kommission zu Zwecken der Begleitung zu verwenden ist, ausführliche Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen, das Muster für den Bericht und die Stellungnahme der unabhängigen Prüfstelle und die Beschreibung der Aufgaben der und Verfahren für die Verwaltungsbehörden sowie gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörden, die technischen Spezifikationen des Verwaltungs- und Kontrollsystems, das Muster für Zahlungsanträge und das Muster für die Rechnungslegung nach dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren erlassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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