ErwGr. 128

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte aufgehoben werden, da sie durch die vorliegende Verordnung ersetzt wird. Diese Verordnung sollte jedoch weder die Fortsetzung noch die Änderung der Unterstützung berühren, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Anträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gestellt oder genehmigt wurden, sollten daher gültig bleiben. Ferner sollten abweichend von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 besondere Übergangsregelungen für die Entscheidung darüber, wann eine Verwaltungsbehörde die Funktionen der Bescheinigungsbehörde für – innerhalb des vorherigen Rechtsrahmens durchgeführte – operationelle Programme wahrnehmen kann, für die Verwendung der Kommissionsbeurteilung gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 bei der Anwendung von Artikel 123 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung und für das Genehmigungsverfahren für Großprojekte nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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