ErwGr. 20

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Auf der Grundlage des GSR sollte jeder Mitgliedstaat gemeinsam mit seinen Partnern und in Absprache mit der Kommission eine Partnerschaftsvereinbarung ausarbeiten. Mit der Partnerschaftsvereinbarung sollten die im GSR dargelegten Elemente in den nationalen Kontext übertragen und feste Verpflichtungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union durch die Programmplanung der ESI-Fonds eingegangen werden. Die Partnerschaftsvereinbarung sollte Regelungen, durch die die Übereinstimmung mit der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie mit den fondsspezifischen Aufgaben gemäß den auf dem Vertrag basierenden Zielen der Fonds gewährleistet wird, Regelungen zur wirksamen Umsetzung der ESI-Fonds sowie zum Partnerschaftsprinzip und einen integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung enthalten. Zwischen den einem Beschluss der Kommission unterliegenden wesentlichen Elementen der Partnerschaftsvereinbarung und anderen Elementen, die keinem Beschluss der Kommission unterliegen und von den Mitgliedstaaten geändert werden können, sollte unterschieden werden. Sollte sich das Inkrafttreten einer oder mehrerer fondsspezifischer Verordnungen verzögern oder wird von einer Verzögerung ausgegangen, bedarf es spezifischer Vorkehrungen für die Einreichung und die Annahme der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme. Dazu gehört die Festlegung von Bestimmungen, anhand derer die Partnerschaftsvereinbarung auch dann eingereicht und angenommen werden kann, wenn bestimmte Elemente im Zusammenhang mit dem oder den von der Verzögerung betroffenen ESI-Fonds fehlen, und anhand derer eine überarbeitete Partnerschaftsvereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten der verzögerten fondsspezifischen Verordnung(en) eingereicht werden kann. Da die aus dem von der Verzögerung betroffenen ESI-Fonds kofinanzierten Programme in diesem Fall erst nach Inkrafttreten der entsprechenden fondsspezifischen Verordnung eingereicht und angenommen werden sollten, sollten zudem angemessene Fristen für die Einreichung der betroffenen Programme festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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