ErwGr. 22

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Im Jahr 2019 sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine auf einem Leistungsrahmen aufgebaute Leistungsüberprüfung vornehmen. Der Leistungsrahmen sollte für jedes Programm aufgestellt werden, damit die Fortschritte bei der Verwirklichung der für jede Priorität festgelegten Ziele und Vorsätze im Verlauf des Planungszeitraums 2014 bis 2020 (im Folgenden "Planungszeitraum") überwacht werden können. Damit die Mittel der Union nicht auf verschwenderische oder ineffiziente Weise genutzt werden, sollte die Kommission, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass bei einer Prioritätsachse die lediglich in Bezug auf Finanz- und Outputindikatoren sowie wichtige Durchführungsschritte festgelegten Etappenziele des Leistungsrahmens aufgrund eindeutig festgestellter Versäumnisse bei der Umsetzung, auf die die Kommission im Vorfeld hingewiesen hat, weit verfehlt wurden, und es der Mitgliedstaat versäumt hat, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die Zahlungen an das Programm aussetzen oder am Ende des Programmplanungszeitraums finanzielle Berichtigungen vornehmen dürfen. Bei den finanziellen Berichtigungen sollten – unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – die Höhe des Mittelabflusses und äußere Faktoren, die zum Verfehlen des Ziels beigetragen haben, berücksichtigt werden. Von finanziellen Berichtigungen sollte Abstand genommen werden, wenn Ziele aufgrund der Auswirkungen sozioökonomischer oder umweltbedingter Faktoren, erheblicher Veränderungen der Wirtschafts- oder Umweltbedingungen in einem Mitgliedstaat oder in Fällen höherer Gewalt, die die Umsetzung der betreffenden Prioritäten erheblich beeinträchtigen, nicht verwirklicht werden. Ergebnisindikatoren sollten bei der Aussetzung von Zahlungen oder bei finanziellen Berichtigungen nicht berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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