ErwGr. 24

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Eine enge Verbindung zwischen der Kohäsionspolitik und der wirtschaftlichen Steuerung der Union ist die Voraussetzung dafür, dass die Wirkung der Ausgaben aus den ESI-Fonds durch eine ordnungsgemäße Wirtschaftspolitik untermauert wird und dass Mittel aus den ESI-Fonds gegebenenfalls auch umgeleitet und bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats herangezogen werden können. Im Rahmen der ersten Reihe von Maßnahmen, mit denen die Wirksamkeit der ESI-Fonds mit ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Steuerung verknüpft wird, sollte die Kommission berechtigt sein, Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme zu fordern, um so die Umsetzung der einschlägigen Ratsempfehlungen zu begünstigen bzw. die Auswirkungen der in den ESI-Fonds zur Verfügung stehenden Mittel auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu optimieren, wenn Mitgliedstaaten einschlägige Finanzhilfe gewährt wird. Da häufige Anpassungen zu einem Verlust der Vorhersehbarkeit der Fondsverwaltung führen würden, sollten Anpassungen nur dann vorgenommen werden, wenn sie tatsächlich eine direkte Auswirkung auf die Bewältigung der in den einschlägigen Ratsempfehlungen ermittelten Herausforderungen im Zusammenhang mit den Mechanismen der wirtschaftlichen Steuerung haben könnten. Ergreift ein Mitgliedstaat auf der zweiten Ebene von Maßnahmen, mit denen die Wirksamkeit der ESI-Fonds mit ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Steuerung verknüpft wird, keine wirksamen Maßnahmen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Steuerung, sollte die Kommission dem Rat vorschlagen, die für die Programme dieses Mitgliedstaats bestimmten Mittelbindungen oder Zahlungen teilweise oder vollständig auszusetzen. Für die Aussetzung der Mittelbindungen und Zahlungen müssen verschiedene Verfahren eingerichtet werden. Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags für eine Aussetzung sollte die Kommission jedoch in beiden Fällen alle einschlägigen Informationen und alle im Rahmen des strukturierten Dialogs mit dem Europäischen Parlament vorgebrachten Anliegen bzw. Stellungnahmen angemessen berücksichtigen. Anwendungsbereich und Höhe einer Aussetzung sollten verhältnismäßig und wirksam sein, und die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten sollte beachtet werden.
Bei einer Aussetzung sollten außerdem die wirtschaftliche und soziale Lage des betroffenen Mitgliedstaats sowie die etwaigen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen auf den Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den verschiedenen Etappen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und bei einem übermäßigen Ungleichgewicht berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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