ErwGr. 27

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Die ESI-Fonds sollten im Wege von Programmen eingesetzt werden, die sich über den Programmplanungszeitraum gemäß der Partnerschaftsvereinbarung erstrecken. Die Programme sollten von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Verfahren erstellt werden, die transparent sind, im Einklang mit ihren jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten zusammenarbeiten, um die Koordinierung und die einheitliche Handhabung der Planungsregelungen für die ESI-Fonds sicherzustellen. Da der Inhalt der Programme in enger Verbindung zu dem der Partnerschaftsvereinbarung steht, sollten die Programme innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung vorgelegt werden. Eine Frist von neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung sollte für die Einreichung der Programme im Rahmen der "Europäischen territorialen Zusammenarbeit" vorgesehen werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bei diesen Programmen mehrere Länder betroffen sind. Insbesondere sollte zwischen den Kernelementen der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme, für die die Kommission einen Beschluss erlassen sollte, und den anderen Elementen, die nicht von dem Beschluss der Kommission erfasst werden und unter der Verantwortung des Mitgliedstaats geändert werden können, eine Unterscheidung getroffen werden. Durch die Programmplanung sollte für Kohärenz mit dem GSR und der Partnerschaftsvereinbarung sowie für die Koordinierung der ESI-Fonds und mit den anderen Finanzierungsinstrumenten sowie gegebenenfalls mit den Empfehlungen der Europäischen Investitionsbank gesorgt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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