ErwGr. 30

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Um mit den ganz oder teilweise aus dem Haushalt der Union finanzierten Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung einen möglichst hohen Zusatznutzen zu bewirken, sollten Synergien insbesondere zwischen der Durchführung der ESI-Fonds und der Initiative "Horizont 2020", die mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde (8), angestrebt werden, wobei jedoch deren unterschiedliche Ziele zu beachten sind. Wesentliche Mechanismen für die Verwirklichung dieser Synergien sollten die vereinfachte Anerkennung von Pauschalsätzen für förderfähige Kosten aus "Horizont 2020" für ähnliche Vorgänge und Begünstigte sowie die Möglichkeit sein, Finanzmittel aus verschiedenen Instrumenten der Union, wie z. B. den ESI-Fonds und "Horizont 2020", im selben Vorhaben kombiniert zu verwenden, wobei Doppelfinanzierungen vermieden werden sollten. Um die Forschungs- und Innovationskapazitäten der nationalen und regionalen Akteure zu verstärken und das Ziel der Errichtung einer "Stufenleiter zur Spitzenforschung" in den weniger entwickelten Regionen und in Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) zu erreichen, sollten bei allen einschlägigen Programmprioritäten enge Synergien zwischen den ESI-Fonds und "Horizont 2020" entwickelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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