ErwGr. 70

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Eine Vorschusszahlung bei Programmbeginn stellt sicher, dass ein Mitgliedstaat über Mittel verfügt, um die Begünstigten vom Beginn der Durchführung des Programms an zu unterstützen, so dass diese Begünstigten nötigenfalls Vorschüsse erhalten, um die geplanten Investitionen vorzunehmen, und ihnen nach der Einreichung von Auszahlungsanträgen rasch eine Erstattung gewährt wird. Daher sollten Regelungen für Vorschussbeträge aus den ESI-Fonds festgelegt werden. Bei Abschluss des Programms sollte der erste Vorschuss vollständig verrechnet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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