ErwGr. 72

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Zum Schutz des Haushalts der Union besteht möglicherweise die Notwendigkeit für die Kommission, finanzielle Berichtigungen vorzunehmen. Um für die Mitgliedstaaten Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss festgelegt werden, unter welchen Umständen Verstöße gegen das anwendbare Unionsrecht oder die mit seiner Anwendung zusammenhängenden nationalen Rechtsvorschriften zu finanziellen Berichtigungen der Kommission führen. Damit sichergestellt ist, dass den Mitgliedstaaten von der Kommission auferlegte finanzielle Berichtigungen dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen, sollten solche Korrekturen auf Fälle beschränkt bleiben, in denen sich ein Verstoß gegen das anwendbare Unionsrecht oder das mit der Anwendung des einschlägigen Unionsrechts zusammenhängende nationale Recht unmittelbar oder mittelbar auf die Förderungswürdigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, die Verwaltung oder die Kontrolle von Vorhaben und auf die entsprechenden bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben auswirkt. Um Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung zu gewährleisten, ist es von großer Bedeutung, dass die Kommission die Art und den Schweregrad des Verstoßes und die damit zusammenhängenden finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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