Art. 16 – Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

REG_2013_1305 · über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

(1)Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft die neue Teilnahme von Landwirte und Zusammenschlüssen von Landwirten an a) Qualitätsregelungen, die durch die folgenden Verordnungen und Bestimmungen eingeführt wurden: (i) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (18); (ii) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (19); (iii) Verordnung (EU) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (20); (iv) Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (21); (v) Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Rates in Bezug auf Wein; b) Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Betriebe, für Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel, bezüglich derer die Mitgliedstaaten anerkannt haben, dass sie folgende Kriterien einhalten: i) Die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen erzeugten Enderzeugnisses ergeben sich aus detaillierten Verpflichtungen, die Folgendes gewährleisten: — besondere Erzeugnismerkmale, — besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder — eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht; ii) die Regelung steht allen Erzeugern offen; iii) die Regelung umfasst verbindliche Produktspezifikationen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von öffentlichen Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft; iv) die Regelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse oder c) freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die von den Mitgliedstaaten als mit den Unionsleitlinien für eine bewährte Praxis für den Einsatz von freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel übereinstimmend anerkannt wurden.
(2)Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme kann auch Kosten decken, die sich aus Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ergeben, die von Erzeugergemeinschaften im Binnenmarkt umgesetzt wurden und die Erzeugnisse betreffen, die unter eine nach Absatz 1 geförderte Qualitätsregelung fallen.
(3)Die Förderung nach Absatz 1 wird in Form eines jährlichen als Anreiz gewährten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt. "Fixkosten" im Sinne dieses Absatzes sind die Kosten des Beitritts und die jährlichen Bei-träge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Regelung. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Landwirt" einen aktiven Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
(4)Der Höchstfördersatz und -betrag ist in Anhang II festgesetzt.
(5)Zur Berücksichtigung neuen Unionsrechts, das sich auf die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme auswirken können, und um Kohärenz mit anderen Unionsinstrumenten zur Förderung von Agrarmaßnahmen und zur Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 über die unter Absatz 1 Buchstabe a fallenden spezifischen Unionsregelungen und die Merkmale von Erzeugergemeinschaften und die Maßnahmenarten, für die nach Absatz 2 eine Förderung gewährt werden kann, bzw. die Festlegung der Bedingungen zur Verhütung von Diskriminierung von bestimmten Erzeugnissen und zur Festlegung der Bedingungen, auf deren Grundlage Handelsmarken von der Förderung auszuschließen sind, zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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