Art. 18 – Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen

REG_2013_1305 · über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

(1)Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft a) Investitionen in vorbeugende Maßnahmen zur Verringerung der Folgen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen und Katastrophenereignissen; b) Investitionen zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial.
(2)Die Förderung wird Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten gewährt. Die Förderung kann auch öffentlichen Einrichtungen gewährt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der von solchen Einrichtungen getätigten Investition und dem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial hergestellt wird.
(3)Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b hängt von der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen öffentlichen Behörden der Mitgliedstaaten ab, dass sich eine Naturkatastrophe ereignet hat und dass diese Katastrophe oder die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (22) erlassenen Maßnahmen zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings zur Zerstörung von mindestens 30 % des jeweiligen landwirtschaftlichen Potenzials geführt hat bzw. haben.
(4)Im Rahmen dieser Maßnahme wird keine Förderung für einen Einkommensverlust aufgrund der Naturkatastrophe oder des Katastrophenereignisses gewährt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass infolge der Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder Förderinstrumenten der Union oder privaten Versicherungssystemen keine Überkompensation erfolgt.
(5)Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird auf die in Anhang II festgesetzten Förderhöchstsätze beschränkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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