(1)Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft materielle und/oder immaterielle Investitionen, die a) die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs verbessern; b) die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle betreffen; Fischereierzeugnisse sind hiervon ausgenommen. Bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis handeln; c) Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft betreffen, einschließlich der Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung und der Versorgung mit und Einsparung von Energie und Wasser, oder d) nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von im Rahmen dieser Verordnung verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen sind, einschließlich des Erhalts der biologischen Vielfalt bei Arten und Lebensräumen, sowie der Steigerung des Freizeitwerts eines Natura-2000-Gebiets oder eines sonstigen, im Programm festzulegenden Systems mit hohem Naturwert.
(2)Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten gewährt. Im Falle von Investitionen zur Unterstützung der Betriebsumstrukturierung richten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der SWOT-Analyse, die im Zusammenhang mit der Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums "Verbesserung der Lebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung" durchgeführt wird, die Förderung gezielt auf landwirtschaftliche Betriebe aus.
(3)Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b wird auf die in Anhang II festgesetzten Höchstsätze beschränkt. Diese Höchstsätze können für Junglandwirte, für kollektive Investitionen, auch im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen, für integrierte Projekte, die im Rahmen von mehr als einer Maßnahme gefördert werden, für Investitionen in aus naturbedingten und anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 32, für Investitionen im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Artikeln 28 und 29 und für Vorhaben, die im Rahmen der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" unterstützt werden, gemäß den in Anhang II festgelegten Fördersätzen angehoben werden. Dessen ungeachtet darf der Höchstsatz für die kombinierte Beihilfe 90 % nicht übersteigen.
(4)Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d unterliegt den Fördersätzen nach Anhang II.
(5)Die Förderung kann Junglandwirten, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlassen, für Investitionen gewährt werden, die dazu dienen, den Unionsnormen für die landwirtschaftliche Erzeugung, einschließlich Arbeitssicherheit zu entsprechen. Diese Förderung kann für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung gewährt werden.
(6)Werden den Landwirten durch Unionsrecht neue Anforderungen auferlegt, so kann die Förderung zur Erfüllung dieser Anforderungen für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem die Anforderungen für den landwirtschaftlichen Betrieb obligatorisch werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025
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