ErwGr. 21

REG_2013_1305 · über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Erzeugergemeinschaften und -organisationen helfen Landwirten dabei, den Herausforderungen durch den verstärkten Wettbewerb und die Konsolidierung von nachgelagerten Märkten bei der Vermarktung ihrer Erzeugnisse, auch auf lokalen Märkten, gemeinsam zu begegnen. Die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen sollte daher gefördert werden. Um die bestmögliche Verwendung begrenzter Finanzmittel sicherzustellen, sollten nur Erzeugergemeinschaften und -organisationen, die als KMU gelten, diese Förderung erhalten. Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Erzeugergemeinschaften und -organisationen von Qualitätserzeugnissen, die von der Maßnahme für Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel nach dieser Verordnung erfasst sind, Vorrang einräumen. Als Voraussetzung für die Förderung einer Erzeugergemeinschaft oder -organisation sollte den Mitgliedstaaten ein Geschäftsplan vorgelegt werden, um sicherzustellen, dass eine Erzeugergemeinschaft oder -organisation zu einer wirtschaftlich lebensfähigen Einheit wird. Damit die finanzielle Förderung nicht zu einer Betriebsbeihilfe wird und ihr Anreizcharakter erhalten bleibt, sollte sie auf höchstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem die Erzeugergemeinschaft oder -organisation aufgrund ihres Geschäftsplans anerkannt wurde, begrenzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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