Die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen sollten weiterhin eine herausragende Rolle bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und bei der Befriedigung der steigenden gesellschaftlichen Nachfrage nach Umweltdienstleistungen spielen. Sie sollten ferner die Landwirte und andere Landbewirtschafter weiterhin ermutigen, im Dienste der gesamten Gesellschaft Produktionsverfahren einzuführen bzw. beizubehalten, die zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen beitragen und mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Landschaftsbildes und des ländlichen Lebensraums, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar sind. In diesem Zusammenhang sollte der Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und den zusätzlichen Bedürfnissen von Bewirtschaftungssystemen mit hohem Naturschutzwert besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Zahlungen sollten dazu beitragen, die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen zu decken, und sollten sich nur auf Verpflichtungen erstrecken, die unter Beachtung des Verursacherprinzips über die einschlägigen verbindlichen Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Landwirte nicht zu einer Doppelfinanzierung sowohl im Rahmen dieser Verordnung als auch der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 führen. In vielen Situationen vervielfältigen die Synergien aus von einer Gruppe von Landwirten gemeinsam eingegangenen Verpflichtungen die günstigen Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima. Gemeinsame Maßnahmen bringen jedoch zusätzliche Transaktionskosten mit sich, die angemessen ausgeglichen werden sollten. Um sicherzustellen, dass die Landwirte und andere Landbewirtschafter in der Lage sind, die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen ordnungsgemäß durchzuführen, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus dafür sorgen, dass sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
Die Mitgliedstaaten sollten die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 unternommenen Bemühungen fortsetzen und verpflichtet sein, mindestens 30 % des ELER-Gesamtbeitrags für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum zur Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen sowie für Umweltbelange zu verwenden. Diese Ausgaben sollten durch Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und ökologischen/biologischen Landbau, Zahlungen an Landwirte in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, durch Zahlungen für forstwirtschaftliche Maßnahmen, Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 sowie Förderung für klima- und umweltrelevante Investitionen getätigt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.