ErwGr. 20

REG_2013_1305 · über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Die Forstwirtschaft ist ein integraler Bestandteil der ländlichen Entwicklung, und die Förderung einer nachhaltigen und klimafreundlichen Flächennutzung sollte die Entwicklung der Waldflächen und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder einschließen. Während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 wurden verschiedene Arten der Förderung von Forstwirtschaftsinvestitionen und der Waldbewirtschaftung durch eine Reihe von Maßnahmen abgedeckt. In dem Bemühen um Vereinfachung und um es den Begünstigten zu erlauben, integrierte Projekte mit höherer Wertschöpfung auszuarbeiten und durchzuführen, sollte eine einzige Maßnahme alle Arten der Förderung von Forstwirtschaftsinvestitionen und der Waldbewirtschaftung abdecken. Diese Maßnahme sollte sich auf Folgendes beziehen: die Ausdehnung und Verbesserung der Forstressourcen durch die Aufforstung von Flächen und die Einrichtung von Agrarforstsystemen, die extensive Landwirtschaft mit Forstsystemen kombinieren. Sie sollte sich auch auf die Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden oder anderen Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen und einschlägige Vorbeugemaßnahmen, Investitionen in Forstwirtschaftstechniken und in die Verarbeitung, die Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, um die wirtschaftliche und ökologische Leistung der Waldbesitzer zu verbessern, sowie nichtproduktive Investitionen zur Stärkung des Ökosystems, zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und zur Steigerung des ökologischen Werts der Waldökosysteme beziehen. Die Förderung sollte nicht wettbewerbsverzerrend wirken und marktneutral sein. Somit sollten Beschränkungen hinsichtlich der Größe und des Rechtsstatus der Begünstigten vorgeschrieben werden. Vorbeugende Maßnahmen gegen Brände sollten in Gebieten erfolgen, die von den Mitgliedstaaten als Gebiete eingestuft wurden, in denen das Waldbrandrisiko mittel bis hoch ist. Alle vorbeugenden Maßnahmen sollten Teil eines Waldschutzplans sein. Im Falle einer Maßnahme zum Wiederaufbau des geschädigten forstwirtschaftlichen Potenzials sollte das Auftreten einer Naturkatastrophe von einer öffentlichen wissenschaftlichen Organisation förmlich anerkannt worden sein.
Die forstwirtschaftliche Maßnahme sollte unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten sowie auf der Grundlage nationaler oder regionaler Forstprogramme oder gleichwertiger Instrumente der Mitgliedstaaten getroffen werden, die ihrerseits den Entschließungen der Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa Rechnung tragen sollten. Die Maßnahme sollte in Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel: "Eine neue EU Forststrategie: für Wälder und den Forstsektor" zur Umsetzung der Forststrategie der Union beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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