ErwGr. 26

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

Abgesehen von der Vorschussregelung ist es erforderlich, bei den Zahlungen der Kommission an die zugelassenen Zahlstellen die Zwischenzahlungen von der Restzahlung zu unterscheiden und die Modalitäten für die Überweisung dieser Beträge festzulegen. Die Regel der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen sollte zu einer Beschleunigung der Durchführung der Programme und zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung beitragen. Die Vorschriften über die nationalen Rahmen der Mitgliedstaaten mit Regionalprogrammen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sehen auch ein Instrument für die Mitgliedstaaten vor, um den Vollzug und die wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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