ErwGr. 28

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

In der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind für die Fonds Kürzungen und Aussetzungen der monatlichen bzw. der Zwischenzahlungen vorgesehen. Obwohl diese Bestimmungen recht weit gefasst sind, werden sie in der Praxis im Wesentlichen herangezogen, um Zahlungen bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, Obergrenzen und ähnlichen "Buchführungsproblemen", die sich bereits in den Ausgabenerklärungen feststellen lassen, zu kürzen. Diese Bestimmungen bieten auch die Möglichkeit, bei schwerwiegenden und anhaltenden Mängeln der nationalen Kontrollsysteme Kürzungen oder Aussetzungen vorzunehmen. Für das Auferlegen solcher Kürzungen oder Aussetzungen gelten jedoch sehr restriktive inhaltliche Voraussetzungen und es ist ein besonderes zweistufiges Verfahren vorgesehen. Das Europäische Parlament und der Rat haben die Kommission wiederholt aufgefordert, Zahlungen an die Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen nicht einhalten, einzustellen. Es ist daher notwendig, das in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 für Kürzungen oder Aussetzungen vorgesehene System klarer zu gestalten und die für die Fonds geltenden Vorschriften für Kürzungen und Aussetzungen in einem einzigen Artikel zusammenzufassen. Das System der Kürzungen bei "Buchführungsproblemen" sollte entsprechend der bestehenden Verwaltungspraxis beibehalten werden. Die Möglichkeit, Zahlungen bei schwerwiegenden und anhaltenden Mängeln der nationalen Kontrollsysteme zu kürzen oder auszusetzen, sollte verbessert werden, damit die Kommission die Möglichkeit erhält, Zahlungen rasch auszusetzen, wenn schwerwiegende Mängel entdeckt werden. Diese Möglichkeit sollte zudem auf Versäumnisse beim System für die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ausgedehnt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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