ErwGr. 29

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

Nach den sektorbezogenen Agrarvorschriften müssen die Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen Angaben über die Zahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse übermitteln. Diese Kontrollstatistiken werden verwendet, um die Fehlerquote auf Ebene des Mitgliedstaats zu ermitteln und ganz allgemein die Verwaltung der Fonds zu kontrollieren. Die Kontrollstatistiken sind für die Kommission eine wichtige Informationsquelle, damit sie sich vergewissern kann, dass die Fonds ordnungsgemäß verwaltet werden, und spielen für die jährliche Verwaltungserklärung eine wichtige Rolle. Angesichts der essentiellen Bedeutung dieser Kontrollstatistiken und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkommen, diese fristgerecht zu übermitteln, ist ein abschreckendes Mittel vorzusehen, das in einer dem Umfang der fehlenden Angaben angemessenen Art und Weise von einer verspäteten Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben abhält. Es sind daher Bestimmungen festzulegen, wonach die Kommission den Teil der monatlichen oder Zwischenzahlungen aussetzen kann, für den die entsprechenden statistischen Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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