ErwGr. 39

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

Zum Schutz der finanziellen Interessen des Haushalts der Union sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sich davon zu überzeugen, dass die aus den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und korrekt durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Unregelmäßigkeiten oder den Verstoß gegen Verpflichtungen seitens der Begünstigten verhindern, aufdecken bzw. wirksam bekämpfen. Zu diesem Zweck sollte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (15) Anwendung finden. Bei Verstößen gegen sektorbezogene Agrarvorschriften, für die im Unionsrechtsakten keine ausführlichen Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen festgelegt sind, sollten die Mitgliedstaaten nationale Sanktionen verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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