ErwGr. 38

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

Die Verfahren zur Wiedereinziehung in den Mitgliedstaaten können zur Folge haben, dass sich die Wiedereinziehung um mehrere Jahre verzögert, ohne dass ihre Realisierung gesichert ist. Die Kosten dieser Verfahren können, gemessen an den letztlich getätigten oder möglicherweise realisierbaren Wiedereinziehungen, unverhältnismäßig hoch sein. Daher ist den Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen zu gestatten, die Wiedereinziehungsverfahren einzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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