ErwGr. 37

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

Was den EGFL betrifft, so sollten wieder eingezogene Beträge an diesen Fonds zurückfließen, wenn die Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden und kein Anspruch bestand. Damit genügend Zeit für alle erforderlichen Verwaltungsverfahren, einschließlich interner Kontrollen, eingeräumt wird, sollten die Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten, nachdem ein Kontrollbericht oder ein ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, angenommen wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist, die Beträge vom Begünstigten wieder einziehen. Es sollte geregelt werden, wer die finanzielle Verantwortung trägt, wenn Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind und wenn die betreffenden Beträge nicht vollständig wieder eingezogen wurden. In diesem Zusammenhang sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen des Haushalts der Union beschließen kann, aufgrund von Unregelmäßigkeiten abgeflossene Beträge, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder eingezogen werden, teilweise dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten. Bei Versäumnissen des betreffenden Mitgliedstaats sollte diesem in bestimmten Fällen der gesamte Betrag angelastet werden können. Jedoch sind, vorbehaltlich der Pflichten, die den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer innerstaatlichen Verfahren obliegen, die finanziellen Lasten angemessen zwischen der Union und dem Mitgliedstaat zu verteilen. Dieselben Vorschriften sollten für den ELER gelten, jedoch unter dem Vorbehalt des Erfordernisses, dass die aufgrund von Unregelmäßigkeiten wieder eingezogenen oder annullierten Beträge weiterhin für die genehmigten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehen, da diese Beträge dem Mitgliedstaat zugewiesen wurden. Es sollten auch Bestimmungen über die Berichterstattungspflicht der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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