Art. 35 – Nationale finanzielle Unterstützung

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

(1)In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen auf hinreichend begründeten Antrag eine nationale finanzielle Unterstützung zu zahlen, die höchstens 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a entspricht. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
(2)In Regionen von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % des Werts der Obst- und Gemüseerzeugung dieser Regionen von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und den Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vermarktet werden und in denen die Obst- und Gemüseerzeugung mindestens 15 % der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung dieser Regionen ausmacht, kann die nationale finanzielle Unterstützung gemäß Absatz 1 dieses Artikels von der Union auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erstattet werden. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über diese Erstattung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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