(1)Die finanzielle Unterstützung der Union ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50 % der tatsächlichen Ausgaben.
(2)Für die finanzielle Unterstützung der Union gilt eine Obergrenze von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigung. Im Falle von Erzeugerorganisationen kann dieser Prozentsatz jedoch auf 4,6 % des Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen verwendet wird. Im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen kann dieser Prozentsatz auf 4,7 % des Werts der vermarkteten Erzeugung der Vereinigung oder ihrer Mitglieder erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen verwendet wird, die diese Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Namen ihrer Mitglieder durchführt.
(3)Auf Antrag einer Erzeugerorganisation wird der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms, das mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt, auf 60 % angehoben: a) Es wird von seiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Union vorgelegt, die bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten; b) es wird vonseiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für branchenübergreifende Maßnahmen vorgelegt; c) es bezieht sich nur auf die besondere Stützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (23) des Rates fallenden ökologischen Erzeugnissen; d) es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Erzeugerorganisation vorgelegt wird, die aus dem Zusammenschluss von zwei anerkannten Erzeugerorganisationen entstanden ist; e) es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen vorgelegt wird; f) es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird; g) es wird von einer Erzeugerorganisation in einer der Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV vorgelegt.
(4)Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % wird auf 100 % angehoben im Fall von Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden: a) kostenlose Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund des nationalen Rechts Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen; oder b) kostenlose Verteilung an folgende Einrichtungen: von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und Einrichtungen nach Artikel 22, Kinderferienlager, Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025
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