(1)Die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse sind auf eine Mindestdauer von drei Jahren und eine Höchstdauer von fünf Jahren angelegt.
Sie müssen mindestens zwei der in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziele oder zwei der folgenden Ziele verfolgen: a) Planung der Produktion, einschließlich der Vorhersage der Produktion und des Verbrauchs sowie der Folgemaßnahmen hierzu, b) die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form, c) die Steigerung des Vermarktungswerts, d) die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form, e) Umweltmaßnahmen, insbesondere im Bereich Wasser, und Methoden der umweltfreundlichen Produktion, einschließlich des ökologischen Landbaus, f) Krisenprävention und Krisenmanagement.
Die operationellen Programme müssen den Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegt werden.
(2)Die Vereinigungen der Erzeugerorganisationen können auch ein operationelles Gesamt- oder Teilprogramm vorlegen, das sich aus bestimmten Maßnahmen zusammensetzt, die von den Mitgliederorganisationen im Rahmen ihrer operationellen Programme identifiziert, aber nicht umgesetzt werden.
Diese operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen unterliegen denselben Bestimmungen wie die übrigen operationellen Programme von Erzeugerorganisationen und werden gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen geprüft.
Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass a) die Maßnahmen der operationellen Programme einer Vereinigung der Erzeugerorganisationen vollständig aus den Beiträgen der Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereinigung finanziert werden und die Mittel aus den operativen Mitteln dieser Mitgliederorganisationen stammen; b) die Maßnahmen und deren entsprechender finanzieller Anteil im operationellen Programm jeder Mitgliederorganisation ausgewiesen sind; c) keine Doppelfinanzierung stattfindet.
(3)Die Krisenprävention und das Krisenmanagement gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f zielen darauf ab, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen, und umfassen in diesem Zusammenhang Folgendes: a) Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen; b) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Austausch über bewährte Verfahren; c) Vermarktungsförderung und Kommunikation zur Vorbeugung von oder während Krisen; d) Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit; e) erforderlichenfalls Wiederbepflanzung von Obstplantagen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich sind; f) Marktrücknahmen; g) die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse; h) Ernteversicherung.
Die Unterstützung für Ernteversicherungen trägt zur Sicherung der Erzeugereinkommen bei, wenn es durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall zu Ausfällen kommt.
Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, einschließlich Kapital- und Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 5, dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen.
Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen dürfen Erzeugerorganisationen Kredite zu Marktkonditionen aufnehmen.
In diesem Fall können die entsprechenden Kapital- und Zinsrückzahlungen in das operationelle Programm aufgenommen werden und somit für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 34 in Betracht kommen.
Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements können über solche Kredite oder direkt oder über beide Mechanismen finanziert werden.
(4)Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck a) "Ernte vor der Reifung" das vollständige Abernten von unreifen, nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche, wobei die Erzeugnisse vor der Ernte vor der Reifung weder durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten noch andere Ursachen beschädigt worden sein dürfen; b) "Nichternte" die Beendigung des laufenden Anbauzyklus auf einer Fläche, auf der die Erzeugnisse gut gereift und von einwandfreier, unverfälschter und vermarktbarer Qualität sind.
Die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse oder Krankheiten gilt jedoch nicht als "Nichternten".
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) die operationellen Programme zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen, oder b) mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Umweltmaßnahmen getätigt werden.
Bei den Umweltmaßnahmen müssen die Bedingungen für Agrarumwelt- und Klimazahlungen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfüllt werden.
Unterliegen mindestens 80 % der einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger einer oder mehreren identischen Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen aufgrund von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, so zählt jede dieser Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a dieses Absatzes.
Die Beihilfe für Umweltmaßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes dient zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Maßnahme.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, nur in Situationen erlaubt werden, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen Belastungen gewährleistet ist.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025
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