ErwGr. 142

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

Um sicherzustellen, dass die Ziele und Verantwortlichkeiten der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und der Branchenverbände klar festgelegt sind und um zur Wirksamkeit ihrer Aktionen beizutragen, ohne dass dies einen unangemessenen Verwaltungsaufwand auferlegen würde oder der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit insbesondere hinsichtlich Nichtmitgliedern dieser Organisationen in Frage gestellt würde, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:
Vorschriften zu den spezifischen Zielen, die diese Organisationen und Vereinigungen verfolgen können, müssen oder nicht verfolgen dürfen, gegebenenfalls zusätzlich zu den in dieser Verordnung aufgeführten Zielen; die Satzung dieser Organisationen und Vereinigungen, die Satzung von anderen als Erzeugerorganisationen, die spezifischen Bedingungen für die Satzung von Erzeugerorganisationen in bestimmten Sektoren, einschließlich der Ausnahmen, die Struktur, Mitgliedschaftsdauer, Größe, demokratische Rechenschaftspflicht und die Tätigkeiten solcher Organisationen und Vereinigungen sowie die Auswirkungen von Zusammenschlüssen; die Voraussetzungen für die Anerkennung, Rücknahme und Aussetzung der Anerkennung, die sich hieraus ergebenden Auswirkungen sowie die Anforderungen für Abhilfemaßnahmen im Fall eines Verstoßes gegen die Kriterien für die Anerkennung;
die länderübergreifenden Organisationen und Vereinigungen und die Vorschriften über die Leistung von Amtshilfe im Falle der länderübergreifenden Zusammenarbeit; die einer Genehmigung durch die Mitgliedstaaten unterliegenden Sektoren, in denen die Auslagerung zur Anwendung kommt, und die Bedingungen dafür sowie die Art von Tätigkeiten, die ausgelagert werden dürfen, und die Bereitstellung von technischen Mitteln durch Organisationen oder Vereinigungen; die Grundlage für die Berechnung der Mindestmenge bzw. des Mindestwerts der vermarktbaren Erzeugung der Organisationen und Vereinigungen; die Vorschriften für die Berechnung der Rohmilchmenge, die von den Verhandlungen durch eine Erzeugerorganisation abgedeckt ist, die Zulassung von Mitgliedern, die keine Erzeuger sind, im Falle von Erzeugerorganisationen, oder von Mitgliedern, die keine Erzeugerorganisationen sind, im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;
die Ausdehnung bestimmter Regeln der Organisationen auf Nichtmitglieder und die obligatorische Zahlung eines Mitgliedsbeitrags durch Nichtmitglieder, einschließlich der Verwendung und Zuweisung dieser Zahlung durch diese Organisationen und eines Verzeichnisses strengerer Erzeugungsvorschriften, das ausgedehnt werden kann, weitere Anforderungen hinsichtlich des Repräsentationsgrades, der betreffenden Wirtschaftsbereiche, einschließlich einer Kontrolle ihrer Definition durch die Kommission, Mindestzeiträume, während derer die Vorschriften vor ihrer Ausdehnung gelten sollten, die Personen oder Organisationen, für die die Vorschriften oder Beiträge gelten können, und die Umstände, unter denen die Kommission verlangen kann, dass die Ausdehnung der Vorschriften oder obligatorischen Beiträge abgelehnt oder zurückgezogen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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