ErwGr. 139

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

Damit eine rentable Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise ein angemessener Lebensstandard der Erzeuger im Rindfleisch- und im Olivenölsektor sowie der Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sichergestellt wird, sollte ihre Verhandlungsmacht gegenüber den nachgeschalteten Marktteilnehmern gestärkt werden, was wiederum zu einer gerechteren Verteilung des entlang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts führen sollte. Zur Verwirklichung dieser GAP-Ziele sollte es anerkannten Erzeugerorganisationen vorbehaltlich mengenmäßiger Beschränkungen ermöglicht werden, die Bedingungen von Lieferverträgen einschließlich der Preise für einen Teil oder die Gesamtheit der Erzeugung ihrer Mitglieder auszuhandeln, sofern diese Organisationen eines oder mehrere der Ziele der Bündelung des Angebots, der Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder und der Optimierung der Produktionskosten verfolgen und sofern die Verfolgung dieser Ziele zu einer Integration von Tätigkeiten führt, durch die voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, mit dem Ergebnis, dass die Tätigkeiten der Erzeugerorganisation insgesamt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV beitragen. Dies könnte erreicht werden, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte besondere Tätigkeiten durchführt und diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Erzeugnisses und den Erzeugungs- und Vermarktungskosten – erheblich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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