ErwGr. 149

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es angezeigt, Einfuhrzollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften oder anderen Rechtsakten der Union ergeben. Bei Einfuhrzollkontingenten sollte mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren dem Versorgungsbedarf des bestehenden und sich neu erschließenden Unionsmarkts für Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die sichere und kontinuierliche Versorgung sowie dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt Rechnung getragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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