ErwGr. 3

REG_2013_1350 · zur Änderung bestimmter Gesetzgebungsakte im Bereich Agrar- und Fischereistatistik

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Gesetzgebungsakte zu ergänzen oder zu ändern, insbesondere um wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und technischen Entwicklungen gerecht zu werden, sollte die Kommission die Befugnis haben, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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