Art. 4 – Beihilfe für die private Lagerhaltung

REG_2013_1370 · mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)Zur Festsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse wird, bei Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 18 Absatz 2 jener Verordnung, entweder für begrenzte Zeit ein Ausschreibungsverfahren eröffnet, oder die Beihilfe wird im Voraus festgesetzt. Die Festsetzung der Beihilfe kann nach Mitgliedstaaten oder je Region eines Mitgliedstaats erfolgen.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen a) im Falle eines Ausschreibungsverfahrens der Höchstbetrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgesetzt wird; b) im Falle der Festsetzung der Beihilfe vorab deren Betrag auf der Grundlage der Lagerhaltungskosten und/oder anderer relevanter Marktfaktoren festgesetzt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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