Art. 6 – Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder

REG_2013_1370 · mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)Die Unionsbeihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird für eine Höchstmenge von 0,25 Liter Milchäquivalent je Schüler und je Schultag gewährt.
(2)Die Unionsbeihilfe beträgt 18,15 EUR/100 kg für alle Arten von Milch.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Höhe der Beihilfe für beihilfefähige Milcherzeugnisse außer Milch insbesondere anhand der Milchbestandteile des betreffenden Erzeugnisses festgesetzt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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