Art. 8 – Produktionserstattung für den Zuckersektor

REG_2013_1370 · mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die in Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene Produktionserstattung für die Erzeugnisse des Zuckersektors wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage folgender Faktoren festgesetzt:
a)der Kosten aus der Verwendung von eingeführtem Zucker, die die Industrie bei der Versorgung auf dem Weltmarkt tragen müsste, und
b)des Preises für Überschusszucker auf dem Unionsmarkt oder, sollte auf diesem Markt kein Überschusszucker verfügbar sein, des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Referenzschwellenwerts für Zucker.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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