Art. 5 – Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse an Kinder

REG_2013_1370 · mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)Die Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf a) keine der folgenden Schwellen überschreiten: i) 150 Millionen EUR je Schuljahr, ii) 75 % der Kosten der Abgabe und der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. 90 % dieser Kosten in weniger entwickelten Regionen und in Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 des Vertrags und b) keine anderen Kosten als die Kosten für die Abgabe und damit zusammenhängende Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfassen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii bezeichnet der Ausdruck „ weniger entwickelte Regionen“ die Regionen im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).
(2)Mitgliedstaaten, die sich an dem Schulobst- und gemüseprogramm beteiligen, erhalten jeweils eine Unionsbeihilfe in Höhe von mindestens 290 000 EUR. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die vorläufige Aufteilung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beihilfe auf die einzelnen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt wird. Die Kommission überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die vorläufige Aufteilung noch mit den Kriterien gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Einklang steht. Erforderlichenfalls erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer neuen vorläufigen Aufteilung. Anhand der Anträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlässt die Kommission jedes Jahr Durchführungsrechtsakte, in denen die endgültige Aufteilung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beihilfe auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen festgelegt wird. Die in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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