Art. 9 – Mindestpreis für Zuckerrüben

REG_2013_1370 · mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)Der Mindestpreis für Quotenzuckerrüben gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beträgt bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017 26,29 EUR pro Tonne.
(2)Der in Absatz 1 genannte Mindestpreis gilt für Zuckerrüben der Standardqualität gemäß Anhang III Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(3)Zuckerunternehmen, die Quotenzuckerrüben kaufen, die zur Verarbeitung zu Zucker geeignet und zur Verarbeitung zu Quotenzucker bestimmt sind, müssen mindestens den Mindestpreis zahlen, der durch Erhöhungen oder Kürzungenentsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität angepasst wird. Diese Erhöhungen oder Kürzungen werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Für die Zuckerrübenmengen, die den Mengen Industriezucker oder Überschusszucker entsprechen, die der Überschussabgabe gemäß Artikel 11 unterliegen, passt das betreffende Zuckerunternehmen den Ankaufspreis so an, dass er mindestens dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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