(1)Die Union gewährt Drittländern über nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen eine finanzielle Unterstützung, damit a) ein Teil der Kosten des Zugangs zu den Fischereiressourcen in Drittlandgewässern übernommen wird; der Teil der Kosten des Zugangs zu den Fischereiressourcen, den die Schiffseigner der Union übernehmen, muss für jedes nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen oder zugehörige Protokoll bewertet werden; er muss gerecht, diskriminierungsfrei und den durch die Zugangsbedingungen erzielten Gewinnen angemessen sein; b) der notwendige Regelungsrahmen, einschließlich Entwicklung und Betrieb der erforderlichen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, geschaffen, Konsultationsprozesse mit Interessengruppen gefördert und Überwachungs- und Kontrollkapazitäten sowie andere kapazitätsbildende Strukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik des Drittlandes geschaffen werden können. Diese finanzielle Unterstützung wird von der Verwirklichung bestimmter Ergebnisse abhängig gemacht und vervollständigt die in dem betreffenden Drittland durchgeführten Entwicklungsvorhaben und -programme und steht mit diesen im Einklang.
(2)Im Rahmen jedes nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommens ist die finanzielle Unterstützung zur Förderung des Fischereisektors von den Zahlungen für den Zugang zu den Fischereiressourcen abgekoppelt. Die Union verlangt das Erreichen spezifischer Ergebnisse als Voraussetzung für Zahlungen im Rahmen der finanziellen Unterstützung und überwacht die Fortschritte genau.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025
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